Alles beginnt mit einem Schwips: Ab 0,3 Promille hellt sich die Stimmung auf und der Genießer des alkoholischen Getränks wird redseliger und kontaktfreudiger als im nüchternen Zustand. Richtig urteilen und Entfernungen im Straßenverkehr einschätzen, kann er jedoch nur noch bedingt. Deswegen beginnt schon bei dieser Grenze die „relative Fahruntüchtigkeit“, die genügt, um wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs vor dem Strafgericht zu landen.
Tatbestandskatalog für Verstöße gegen die Promillegrenzen
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Verstoß gegen die 0,0-Promillegrenze als Fahranfänger bzw. unter 21-jährige Person | 250 € | 1 | |
Erster Verstoß gegen die 0,5-Promillegrenze | 500 € | 2 | 1 Monat |
Zweiter Verstoß | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
Dritter Verstoß | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Trunkenheit im Verkehr (bereits ab 0,3 Promille mgl., spätestens jedoch ab 1,1 Promille) | Freiheits- oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis | 3 | |
Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss | Freiheits- oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis | 3 |
Bußgeldrechner: Sanktionen für einen Alkoholverstoß
Wie viel Promille Sie ungefähr nach dem Alkoholkonsum haben, können Sie übrigens mit unserem Promillerechner ermitteln.
Promillerechner: Wie viel kann ich trinken?
FAQ: Mit 0,3 Promille im Straßenverkehr erwischt

Welche Grenze gilt für Kraftfahrer im Straßenverkehr: 0,3 oder 0,5 Promille?
Es gelten beide Grenzen. Ab 0,5 Promille gilt die Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit. Zeigt der Fahrer aber alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, so macht er sich schon ab 0,3 Promille strafbar und muss mit den in der obigen Tabelle aufgeführten Konsequenzen rechnen.
Was sind alkoholbedingte Ausfallerscheinungen?
Damit ist ein Fahrverhalten gemeint, welches darauf schließen lässt, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Solche Anzeichen sind z. B. Schlangenlinien fahren, das Überfahren der weißen Linie oder ein Unfall, den der Betroffene aufgrund seiner Alkoholisierung verursacht.
Wie viel darf ich trinken, um immer noch unter 0,3 Promille zu bleiben?
Das hängt von verschiedenen Dingen ab, nicht nur von der Art des Getränks und der Trinkmenge. Nutzen Sie den obigen Promillerechner, um dies zu ermitteln. Bedenken Sie jedoch, dass dies nur ein Schätzungswert ist und keine verbindliche Angabe.
Fataler Irrtum: Bis zu 0,5 Promille wird schon nichts passieren

In Deutschland gilt die 0,5-Promillegrenze für Kraftfahrer. Wer mit 0,5 – 1,09 Promille Alkohol im Blut fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß Tatbestandskatalog bzw. Bußgeldkatalog sanktioniert wird. Das ist aber nur die halbe Wahrheit:
Kraftfahrer, die sich mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille hinters Steuer setzen, begehen bereits eine Straftat, wenn sie „relativ fahruntüchtig“ sind. Diese Fahruntüchtigkeit kann sich z. B. darin äußern, dass der Kraftfahrer …
- nicht mehr richtig geradeaus, sondern Schlangenlinien fährt
- die durchgezogene Linie in der Mitte der Fahrbahn überquert
- zu schnell oder zu langsam fährt
- trotz Dunkelheit das Abblendlicht nicht einschaltet
- aufgrund der Alkoholwirkung einen Unfall verursacht
Dass das Motorrad- und Autofahren schon mit einer geringen BAK strafbar sein kann, hat seinen guten Grund, weil sich das Unfallrisiko schon bei 0,3 Promille verdoppelt. Die Sehfähigkeit ist bei diesem Wert ebenso beeinträchtigt wie das Hörvermögen.
Sie wollen wissen, wie sich das genau auswirkt? Stellen Sie sich einfach vor, Sie würden alles unscharf sehen wie durch eine schlecht eingestellte Kamera und Sie hätten Watte oder Ohropax in den Ohren.
Mit 0,3 Promille erwischt – Strafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

Autofahrer, die bei diesem Alkoholpegel noch normal fahren können und keinerlei Ausfallerscheinungen zeigen, haben gewöhnlich nichts zu befürchten. Wer allerdings aufgrund des Alkoholgenusses nicht mehr richtig fahren kann und beispielsweise in Schlangenlinien über die Straße düst, muss sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a) vor dem Strafgericht verantworten, wenn er …
„dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“
Der Bundesgerichtshof (BGH) geht immer dann von einer Gefährdung aus, wenn es vom Zufall abhängt, ob es zum Unfall kommt oder nicht (sog. „Beinaheunfall“) – frei nach dem Motto: „Das ist ja gerade noch mal gut gegangen.“
Fahrer, die mit 0,3 Promille erwischt werden und Fahrunsicherheiten aufweisen, erwarten folgende Konsequenzen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren
- Führerscheinentzug (mit einer Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und ggf. auch auf Dauer)
- drei Punkte in Flensburg
Dieselben Strafen drohen Fahrern, die mit 0,3 Promille einen Unfall verursachen. Wer dabei andere Menschen verletzt oder gar tötet, muss auch mit einer Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung rechnen.
Unfallverursachung mit 0,3 Promille hat versicherungsrechtliche Folgen

Personen, die in angetrunkenem Zustand Auto fahren, drohen außerdem versicherungsrechtliche Konsequenzen. Verursacht ein Autofahrer mit 0,3 Promille einen Unfall, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen oder verweigern. Denn das Autofahren in alkoholisiertem Zustand ist eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Kfz-Versicherung.
Im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung darf der Versicherer seine Leistung kürzen – in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens seines Versicherungsnehmers. Im schlimmsten Fall, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln, ist die Versicherung auch berechtigt, die Leistung ganz zu verweigern.
Kraftfahrer, die mit 0,3 Promille einen Unfall verursachen, führen grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich den Versicherungsfall herbei.
- Die Haftpflichtversicherung darf ihren Versicherungsnehmer für regulierte Fremdschäden in Höhe von bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
- Die Vollkaskoversicherung kann ihre Versicherungsleistung für Schäden am eigenen Fahrzeug mindern.
Mit 0,3 Promille Auto fahren – strafbare Trunkenheit im Verkehr

Selbst derjenige, der während seiner alkoholisierten Fahrt niemanden gefährdet und keinen Unfall baut, macht sich strafbar, wenn er bei dieser geringen Blutalkoholkonzentration Fahrunsicherheiten aufweist, und zwar wegen Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 StGB.
In diesem Fall muss der Betroffene mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Auch bei dieser Straftat droht dem Fahrer ein Führerscheinentzug. Hinzu kommen ebenfalls drei Punkte in Flensburg.
0,3 Promille in der Probezeit
Für Fahranfänger und junge Kraftfahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promillegrenze. Sie dürfen vor und während der Fahrt gar keinen Alkohol trinken.
Wer sich nicht daran hält, muss mindestens mit einer Geldbuße von 250 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Des Weiteren ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Das gilt jedoch nur, wenn der Fahrer keine Anzeichen einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit zeigt.
Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren, die mit 0,3 Promille einen Verkehrsunfall verursachen oder Ausfallerscheinungen zeigen, machen sich genauso strafbar wie andere Fahrer.
Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille – auch beim Fahrrad relevant

Auch Radfahrer können schnell einem folgenschweren Irrtum unterliegen, wenn sie annehmen, dass für sie nur die Promillegrenze von 1,6 Promille gilt. Ab dieser BAK gelten sie als absolut fahruntauglich und begehen damit eine Straftat, wenn Sie sich trotzdem aufs Rad setzen.
Zeigt ein Radfahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder verursacht mit 0,3 Promille einen Unfall, droht eine Strafe – entweder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs oder wegen Trunkenheit im Verkehr. Die §§ 315c und 316 StGB gelten nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrräder und andere Fahrzeuge.
Radfahrer müssen dann mit denselben Konsequenzen rechnen wie Kraftfahrer. Auch ihnen droht im schlimmsten Fall der Führerscheinentzug oder sogar ein Fahrverbot für Fahrräder.
Der folgenden Infografik können Sie alle in Deutschland relevanten Promillegrenzen entnehmen.
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Über den Autor
Franziska L.
Franziskas Anliegen ist es, juristische Themen und vor allem verkehrs- und strafrechtliche Fragen leicht verständlich aufzubereiten. Sie ist ursprünglich Juristin und gehört seit 2017 zur Redaktion von bussgeldscheck.bild.de.